SATZUNG VON VALPIC
Vereinigung der Hausbesitzer
Crans-Montana – Lens – Icogne
I. NAME UND ZWECK DES VEREINS | |
Artikel 1: Name | Unter dem Namen „VALPIC Association des Propriétaires – Crans-Montana – Lens – Icogne“ besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist in Crans-Montana. |
Artikel 2:Zweck | Die Vereinigung ist von öffentlichem Interesse. Ihr Hauptziel ist die Vertretung der Eigentümer von nicht-kommerziellen Immobilien in der Region Crans-Montana und die Verteidigung ihrer Interessen, um ihre Lebensqualität zu verbessern, wenn sie auf dem Haut-Plateau wohnen. Sie vertritt ihre Mitglieder in allen Debatten, die die Organisation des Gemeinschaftslebens auf dem Haut-Plateau von Crans Montana betreffen, und organisiert Veranstaltungen im Interesse ihrer Mitglieder. Sie übt alle Aktivitäten aus, die für ihre Mitglieder von Nutzen sind. |
II. AUFNAHME, AUSTRITT UND AUSSCHLUSS | |
Artikel 3:Aufnahme | Jede natürliche Person, die Eigentümer einer nicht-kommerziellen Immobilie in den Gemeinden Crans-Montana, Lens und Icogne ist, kann Mitglied werden, nachdem die in Art. 11 erwähnte Ad-hoc-Kommission des Vereins ihren an den Vorstand gerichteten Antrag auf Kandidatur genehmigt hat. Dem Eigentümer einer nicht-gewerblichen Immobilie gleichgestellt ist der Eigentümer von Anteilen einer juristischen Person, die das Recht auf Nutzung einer Wohnung verleihen. |
Artikel 4: Mitglieder | Die Mitglieder des Vereins lassen sich in drei Kategorien unterteilen: – Einzelpersonen – Die Paare – Familien mit Kindern unter 18 Jahren. Die Mitgliedsbeiträge sind an die jeweilige Mitgliederkategorie angepasst und können durch einstimmigen Beschluss des Exekutivkomitees geändert werden. |
Artikel 5: Rücktritt | Der Austritt aus der Vereinigung ist frei. Das Mitglied muss seinen Austritt dem Vorstand spätestens drei Monate vor der Jahreshauptversammlung schriftlich mitteilen. |
Artikel 6: Ausschluss | Der Ausschluss kann durch einstimmige Abstimmung der Mitglieder des Komitees gegenüber Mitgliedern ausgesprochen werden: a. die die Bedingungen von Art. 3 nicht mehr erfüllen. b. die den Interessen der Vereinigung ernsthaft schaden c. die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags in Verzug sind. d. aus wichtigem Grund |
III. ORGANE | |
Artikel 7: Die Organe | Die Organe der Vereinigung sind : a. Die Generalversammlung b. Der Exekutivausschuss c. Der erweiterte Vorstand d. Die Revisionsstelle |
Artikel 8: Die Generalversammlung Artikel 9: Die außerordentliche Generalversammlung | Die Generalversammlung, im Folgenden GV genannt, tritt einmal im Jahr, in der Regel im Dezember, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt per E-Mail oder Post mindestens 21 Tage im Voraus. Die GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich bei einer GV mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen, die zu Beginn der Sitzung vorzulegen ist. Ein Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Die GV wird vom Präsidenten des Komitees geleitet, bei dessen Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten. Die Tagesordnung muss mindestens enthalten: – Die Genehmigung des Protokolls der letzten GV. – Der Jahresbericht des Vorstands – Der Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr. – Der Bericht der Rechnungsprüfer/innen – Das Budget für das kommende Jahr – Die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags pro Kategorie. – Die geplanten Aktionen für das nächste Jahr – Die Wahlen der Vorstandsmitglieder – Die Verschiedenes und Vorschläge der Mitglieder. Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Ein Protokoll der Sitzung wird entweder vom Sekretär oder von einem Sitzungssekretär erstellt. Die GV hat folgende unveräußerliche Rechte: a. Die Satzung zu verabschieden und zu ändern. b. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands zu wählen. c. Die Wahl des Präsidenten aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder sowie der beiden Vizepräsidenten. d. Die Revisionsstelle zu bestimmen e. Über den Jahresbericht des Vorstands, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle zu entscheiden. f. Den Verein aufzulösen. Die GV kann auf Initiative des Exekutivkomitees oder auf Antrag von 20 Prozent der Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Im letzteren Fall muss der Antrag schriftlich an den Exekutivausschuss gerichtet werden und die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten. Die Einberufung muss Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung enthalten. Es können keine Beschlüsse gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Die GV wird dann 21 Tage im Voraus per E-Mail oder, falls dies nicht möglich ist, per persönlichem Brief oder auf jede andere Art und Weise, die der Vorstand als nützlich erachtet, einberufen. |
Artikel 10: Der Exekutivausschuss | Das Exekutivkomitee besteht aus maximal vier Personen, darunter – Der/die Präsident/in – Zwei Vizepräsident/inn/en – Ein/e Schatzmeister/in Diese Personen werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden. Der Exekutivausschuss führt die Geschäfte der Vereinigung und vertritt sie nach außen, um die Ziele der Vereinigung zu erreichen. Seine Mitglieder übernehmen keine private oder persönliche Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Vereinigung, solange sie im Rahmen ihrer Kompetenzen handeln. Die Vereinigung kann gegenüber Dritten nur durch die Kollektivunterschrift eines Mitglieds des Exekutivausschusses zusammen mit dem Präsidenten rechtsgültig verpflichtet werden. Die Mitglieder des Exekutivausschusses erhalten keine Vergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Mit Zustimmung des Exekutivausschusses können jedoch Reisen zu besonderen Terminen und Sitzungen anteilig nach Kilometern vergütet werden, wobei die Werte des Vorrechts des Ausschusses zugrunde gelegt werden. Die Bahn wird immer allen anderen Reisearten vorgezogen, es sei denn, eine andere Art der Reise ist zeit- und kostensparender. Die SBB-Fahrkarte der 2. Klasse dient als Referenz für die Entschädigung von Reisekosten. |
Artikel 11: Der erweiterte Vorstand | Er besteht aus maximal 12 Personen, darunter : – Der Sekretär – Die Mitglieder des Exekutivausschusses – Die Vorsitzenden der vom Exekutivausschuss eingesetzten Kommissionen, die sich mit besonderen Themen befassen (Aufnahmekommission, Ethikkommission usw.). – Mitglieder, deren besondere Fähigkeiten für die Vereinigung nützlich sind. |
Artikel 12: Die Revisionsstelle | Zwei Rechnungsprüfer/innen, die für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden, legen der GV einen unabhängigen Jahresbericht über die Konten des Vereins vor. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein und sind sofort wieder wählbar. |
IV. FINANZEN | |
Artikel 13:Ressourcen | Die Ressourcen der Vereinigung stammen aus : a. Aus Mitgliedsbeiträgen b. Aus Spenden oder Vermächtnissen c. Von freiwilligen Beiträgen |
Artikel 14: Rechnungsjahr | Das Geschäftsjahr beginnt am1. Oktober und endet am 30. September. |
Artikel 15: Garantien | Das Vermögen der Vereinigung ist die einzige Garantie für ihre Verpflichtungen. Ein Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen. |
V. REVISION DER SATZUNG UND AUFLÖSUNG | |
Artikel 16:Änderung der Satzung | Jede Änderung dieser Satzung muss von der absoluten Mehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder genehmigt werden. |
Artikel 17: Auflösung | Nur die speziell zu diesem Zweck einberufene GV kann die Auflösung des Vereins beschließen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder bilden. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Auflösung von der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder bei der darauffolgenden außerordentlichen GV beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung wird die letzte GV das Vermögen der Vereinigung nach Möglichkeit einer Institution mit ähnlichen Zielen zuweisen. |
Artikel 18:Annahme der Satzung | Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern angenommen und muss von der nächsten Generalversammlung genehmigt werden. |